17.500€ kassieren: KNX Smart Home – Förderung bis 2020

Was kann jeder Bauherr beantragen und wieviel?

Jetzt bekommt jeder Bauherr eine Förderung von 17.500 Euro für den Smart Home Neubau, ausgehend von 50.000 Euro Gesamtkosten. Dazu zählen die Heizung wie beispielsweise per Wärmepumpe und die komplette KNX-Steuerung zur Erhöhung der Energieeffizienz. 

Wer aus einem Altbau (Bestandsgebäude) ein Smart Home machen will, der bekommt sogar 45% von den 50.000 Euro geschenkt. Das sind immerhin 22.500 Euro für die Heizungsanlage und KNX-Steuerung.

Inhaltsverzeichnis

Wie lange läuft das Förderprogramm "Heizen mit erneuerbaren Energien 2020"?

Das Programm startet am 1.1.2020 und endet am 31.12.2020.

Steuerliche Förderung - wie hoch sind die Sätze?

Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms wird ein neuer § 35c im Einkommensteuergesetz eingeführt. Somit können:

  • 20 % bzw. bis zu 40.000 Euro für Aufwendungen zur energetischen Modernisierung selbstgenutzter Wohngebäude über drei Jahre von der Steuerschuld abgezogen werden.
  • Kosten für Energieberatung, Fachplanung und Baubegleitung können davon abweichend sogar zu 50 % geltend gemacht werden.

Weitere Details regelt die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des EinkommensteuerG,  ESanMV.

Zuschussförderung des BAFA

Die erhöhte Zuschussförderung für den Austausch von Wärmeerzeugern wurde mit dem Erlass der „Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“ vom 30.12.2019 umgesetzt. Die Geltungsdauer ist zeitlich begrenzt auf den 31.12.2021 – das Programm soll dann durch die „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“abgelöst werden.

Fördersätze: Was wird wie hoch gefördert?

  • 30 % bzw. 20 % für Gasbrennwertheizungen, die künftig jedoch nur noch als sogenannte Gas-Hybrid-Heizungen als Bestandsersatz gefördert werden. Das heißt, es muss entweder direkt eine erneuerbare Wärmeerzeugung eingebunden werden (Biomasse, Solarthermie oder Wärmepumpe) – dann 30 % – oder innerhalb von zwei Jahren nachgerüstet werden, jedoch bereits mit einem entsprechendem Speicher und Steuer- und Regelungstechnik ausgerüstet sein („Renewable Ready“) – dann 20 %, jedoch auch für die spätere Nachrüstungsmaßnahme).
  • 35 % für ausschließlich erneuerbare Heizungsanlagen, Wärmepumpen und Solarkollektoranlagen.
  • 10 % Aufschlag auf die Grundförderung (insgesamt dann 45%), wenn eine Ölheizung durch eine Gas-Hybrid-Heizung, eine Wärmpumpe oder Biomasseheizung ersetzt wird.
  • Im Neubau werden nur Solarthermieanlagen, EE-Hybride und Wärmepumpen gefördert. Allerdings müssen die Anlagen hier anspruchsvollere Voraussetzungen erfüllen als im Gebäudebestand.
  • Die beihilferechtlichen Vorgaben sollen nun auch für Contractoren umsetzbar sein.

Förderfähig sind außerdem sogenannte „Umfeldmaßnahmen“. In der Richtlinie werden diese jedoch nur beispielhaft genannt (u. a. Bohrungen für Erdwärmesonden, hydraulischer Abgleich, Austausch von Heizkörpern, Verrohrung bzw. Anschlussleitungen, Installation eines Speichers bzw. Pufferspeichers).

Steuerliche Förderung nach §35c EinkommensteuerG

Die steuerliche Förderung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Ferner muss der Steuerpflichtige eine beglichene Rechnung erhalten haben, die

  • die förderfähigen energetischen Maßnahmen,
  • die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und
  • die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen.

Die Leistung muss durch ein Fachunternehmen erbracht werden, hierzu zählen nach § 2 ESanMV unter anderem Betriebe aus den Gewerken Heizungsbau und –installation und Kälteanlagenbau.

Steuerlich absetzbare Maßnahmen

  • für die Wärmedämmung von Wänden (Anlage 1 ESanMV),
  • für die Wärmedämmung von Dachflächen (Anlage 2 ESanMV),
  • für die Wärmedämmung von Geschossdecken (Anlage 3 ESanMV) ,
  • für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren (Anlage 4 ESanMV),
  • für die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage (Anlage 5 ESanMV),
  • für die Erneuerung der Heizungsanlage (Anlage 6 ESanMV),
  • für den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (Anlage 7 ESanMV),
  • für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind (Anlage 8 ESanMV).
  • Im Rahmen der Erneuerung der Heizungsanlage(Anlage 6 ESan MV) sind Maßnahmen für folgende Investition abzugsfähig:
  • Solarkollektoranlgen,
  • Biomasseanlagen (5 bis 100 kW),
  • Wärmepumpen (bis 100 kW),
  • Gasbrennwerttechnik („renewable-ready“),
  • Brennstoffzellen,
  • Mini-BHKW (bis 20 kW),
  • Anschlüsse an Wärmenetze.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die bei der steuerlichen Förderung geltenden Leistungsbegrenzungen von Wärmepumpen und Biomasseanlagen bei der BAFA-Förderung weggefallen ist. Bei Biomasseanlagen, Wärmepumpen und Brennstoffzellen ist die Durchführung des hydraulischen Abgleichs vorgeschrieben.

Darüber ist erwähnenswert, dass Wärmeübergabestationen und Hausanschlussleitungenvon Wärmenetzen nunmehr auch gefördert werden, sofern diese in das Eigentum des Anschlussnehmers übergehen.

Smart Home Förderung bei Neubau und Sanierung

Im Rahmen des Einbaus von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (Anlage 7 ESanMV) wird folgendes gefördert:

  • Mess- und Regeltechnik,
  • Systemtechnik,
  • Schalttechnik, Tür- und Antriebssysteme,
  • Notwendige Elektroarbeiten,
  • Energiemanagementsysteme und Einregulierung.

Insgesamt ist der Anwendungsbereich für den Bereich Smart Home sehr weit gefasst. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Förderung von Unterhaltungselektronik, wie Handys, Tablets, Computer, Fernsehern und Lautsprechern (!).

  • Abschließend sei noch erwähnt, dass die Optimierung bestehender Heizungsanlagen(Anlage 8 ESanMV) ebenfalls gefördert wird. Hierbei sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
  • die Bestandsaufnahme und gegebenenfalls die Analyse des Ist-Zustandes, zum Beispiel nach DIN EN 15378,
  • die Durchführung des hydraulischen Abgleichs gemäß Verfahren A oder B des VdZ-Formulars und
  • die Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem (zum Beispiel die Optimierung der Heizkurve, die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung sowie der Einsatz von Einzelraumreglern).

Weitere Fördermaßnahmen

  • der Ersatz bestehender Pumpen durch hocheffiziente Heizungsumwälzpumpen und hocheffiziente Trinkwasser-zirkulationspumpen,
  • der Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile, Einzelraumtemperaturreglern und Strangdifferenzdruckreglern,
  • in Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung mit dem Ziel der Energieeinsparung und der Umbau von Ein- in Zweirohrsystemen,
  • Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern, erstmaliger Einbau von Flächenheizsystemen sowie die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen,
  • Austausch vorhandener Heizkörper durch Niedertemperaturheizkörper und Heizleisten,
  • Austausch von Heizkörpern mit dem Ziel der Systemtemperaturreduzierung, die im Zuge der Berechnungen zum hydraulischen Abgleich als verantwortlich für hohe Systemtemperaturen identifiziert wurden (sog. „kritische“ Heizkörper),
  • erstmaliger Einbau und Austausch von Komponenten zur Durchflussbegrenzung und Einzelraumtemperaturregelung in Flächenheizkreisen einschließlich aller dazu erforderlichen Komponenten,
  • Aufrüstung eines Gasniedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel durch Einbau von zusätzlichem Wärmetauscher/zusätzlichen Wärmetauschern,
  • nachträgliche Dämmung von ungedämmten Rohrleitungen
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